Automatenmissbrauch

Automatenmissbrauch
Straftatbestand, das  Erschleichen von Leistungen eines Automaten in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265a StGB) betreffend.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften (z.B.  Betrug) mit schwerer Strafe bedroht ist. Der  Versuch ist strafbar.

Lexikon der Economics. 2013.

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